Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

I. Angebot und Vertragsabschluss

Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses

Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder

innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

 

II. Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen –

auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das

Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht

werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Abschnitt I. annehmen, sind

diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

 

III. Preise und Zahlung

In unseren Preisen ist die Umsatzsteuer enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in unseren

Preisen nicht enthalten (außer abweichend angegeben).

Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart wird, in bar oder per

Kartenzahlung in unserer Galerie Kortumstr. 30 44787 Bochum zu erfolgen. Der Abzug von

Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort nach Rechnungsstellung zahlbar

oder Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (siehe

Anhang 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die

Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht

oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

 

IV. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig

festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller

auch berechtigt, wenn er M.ngelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag

geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt,

als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

V. Lieferzeit

Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine

bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße

Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages

bleibt vorbehalten.

Der Besteller kann 8 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins uns in

Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen

Liefertermin schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so

muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn

wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag

zurückzutreten. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige

Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden,

einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche

bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein

Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden

ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache

geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug

gerät.

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben

unberührt.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher

Forderungen aus dem Liefervertrag vor.

Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die

Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten

gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange

das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu

benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter

ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen

Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns

entstandenen Ausfall.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets

Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers

an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht

gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache

im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten

Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die

Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist,

gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum übertr.gt und das so

entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer

Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm

durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen;

wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben,

soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

VII. Gewährleistung und Mängelrüge

Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen

Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort

enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.

Soweit der gelieferte Gegenstand nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven Anforderungen,

den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht, so sind wir zur

Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur

Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.

Die Sache entspricht nicht den subjektiven Anforderungen, wenn

a) sie nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder

b) sie sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder

c) sie nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich

Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.

Soweit nicht zwischen dem Besteller und uns unter Beachtung der geltenden Informations- und

Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache nicht den objektiven

Anforderungen, wenn

a) sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder

b) sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der

Besteller erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen

Äußerungen, die von uns oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag,

insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden oder

c) wenn sie nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das wir

dem Besteller vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben, oder

d) wenn sie nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder

Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Besteller

erwarten kann.

Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Besteller und uns über die objektiven

Anforderungen der Sache setzt voraus, dass der Besteller vor Abgabe seiner Vertragserklärung

eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den

objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich

und gesondert vereinbart wurde.

Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder

Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der

Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die

andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der

Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den

Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als

fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den

sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir

die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des

Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

Der Besteller hat uns keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Sobald der Besteller uns über den

Mangel unterrichtet hat, eine angemessene Frist abgelaufen ist und bis dahin keine Nacherfüllung

erfolgt ist, ist der Besteller ebenfalls zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt.

Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der

Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die

Nacherfüllung verweigert haben. Der Besteller hat uns keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

Sobald der Besteller uns über den Mangel unterrichtet hat, eine angemessene Frist abgelaufen

ist und bis dahin keine Nacherfüllung erfolgt ist, ist der Besteller ebenfalls zur Geltendmachung

von Schadensersatzansprüchen berechtigt. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von

weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon

unberührt.

Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen

zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. Wir haften unbeschadet

vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für

Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen

Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie

für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für

alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist,

unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der

Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat,

haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten

Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir

allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der

Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese

Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung

des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur,

soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei

einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im

Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit

die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen

betroffen ist.

Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten

Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies

auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und

Erfüllungsgehilfen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Hat sich

ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von

vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der

Besteller zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware an

uns oder auf unsere Veranlassung einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von

Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach

dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Besteller übergeben

wurde. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine

Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

 

VIII. Sonstiges

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der

Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke

enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Beschränkung auf Nacherfüllung

Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die

Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst wenn die

Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter

Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Beschränkungen allein

auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der

Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

Mängelhaftung – Verkäufer muss Aus- und Einbaukosten übernehmen

Das neue Gesetz zur Nacherfüllung gem. Paragraf 439 Abs. 3 S. 1 des Bürgerlichen

Gesetzbuches (BGB). bestimmt, dass der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet ist,

dem Käufer die notwendigen Aufwendungen für den Aus- und Einbau oder die Anbringung der

mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und

ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache

angebracht hat. Gemäß Paragraf 445a BGB kann der Verkäufer darüber hinaus seinen

Lieferanten in Regress zu nehmen. Der Verkäufer haftet aber nur dann, wenn der Käufer

gutgläubig war. Die Rechte des Käufers sind mithin ausgeschlossen, wenn der Käufer im

Zeitpunkt des Einbaus den Mangel kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Haftungsbeschränkungen

Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen

Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung

eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

Höhe der Verzugszinsen

Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis

Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als

Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen

Unternehmern beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz.

 

Druckversion | Sitemap
© Godehardt Kunst und Rahmen